Hochwasserschutzgesetz in Kraft getreten
Neue Rechtsprechung setzt auf Vorsorge / Flüssen Raum geben
Im Juli letzten Jahres ist der erste Teil des Hochwasserschutzgesetzes II in Kraft getreten, Anfang Januar 2018 Teil 2. Das neue Gesetz setzt auf Vorsorge: Regen und Hochwasser lassen sich nicht verhindern, deshalb geht es darum, den Flüssen mehr Raum zu geben und Hochwasserschäden zu verhindern oder zu reduzieren.
Verbot von Heizölanlagen
Austretendes Heizöl verursacht bei Hochwasser bis zu 70 Prozent der Sachschäden an Gebäuden.
Das verseuchte Wasser steht oft noch wochenlang in der Region. Dringt Öl ins Mauerwerk von Gebäuden ein, ist dieses oft vollständig kontaminiert. Die Häuser können nur aufwendig saniert oder komplett abgerissen werden. Deshalb ist es künftig verboten, in Überschwemmungs- und Risikogebieten neue Heizölanlagen für Privatpersonen und Unternehmen zu bauen. Bestehende Anlagen müssen hochwassersicher nachgerüstet werden – in Überschwemmungsgebieten innerhalb von fünf Jahren, in anderen Risikogebieten innerhalb von 15 Jahren. Dort, wo keine hochwassersichere Nachrüstung möglich ist, muss die Energieversorgung auf nicht wassergefährdende Technik umgestellt werden.
Entstehungsgebiete ausweisen
Hochwasserentstehungsgebiete sind Regionen, in denen bei Starkregen oder Schneeschmelze in kürzester Zeit Überschwemmungen entstehen können – zum Beispiel in Mittelgebirgen oder alpinen Regionen. Hier sind bestimmte Vorhaben genehmigungspflichtig, wie der Bau von Straßen oder großflächige Bodenversiegelungen. Damit weniger Wasser in die Flüsse gelangt, soll die Wasserversickerungs- und -rückhaltefähigkeit erhalten und verbessert werden.
Überschwemmungsgebiete zulassen
Flüsse und Bäche müssen sich ausbreiten können, damit sie nicht meterhoch anschwellen und nach Starkregen mit rasender Geschwindigkeit durch Ortschaften stürzen und Zerstörungen verursachen. Deshalb dürfen in Überschwemmungsgebieten im Außenbereich von Gemeinden in der Regel keine Baugebiete mehr ausgewiesen werden.
Auch die Errichtung von Mauern und Wällen, die den Wasserabfluss behindern, ist untersagt. Einzige Ausnahme ist der Bau von Dämmen und Deichen. Maßnahmen, die den Hochwasserschutz behindern oder Schäden im Hochwasserfall erhöhen, sind grundsätzlich verboten. Dazu zählt zum Beispiel die Umwandlung von Grünland in Ackerfläche.
Private Vorsorge
Und nicht zuletzt ist auch die Eigeninitiative der Kommunen und Bürger in hochwassergefährdeten Gebieten gefordert. Zur Eigenvorsorge sollten folgende Maßnahmen getroffen werden: Abdichtung der Gebäude, eine Rückstausicherung, die Verlagerung der Heizungsanlagen in höhergelegene Stockwerke, hochwassersichere Energieversorgung und die Nutzung von Wassersperren.
Flüssiggas als sichere Lösung
In Hochwassergebieten, in denen noch mit Öl geheizt wird, wird der Wechsel zu einer Flüssiggas-Heizung aufgrund der Bestimmungen des Hochwasserschutzgesetzes II jetzt noch interessanter. Denn die vorgeschriebenen Nachrüstungen zur Hochwassersicherung der Heizöltanks sind aufwendig und kostenintensiv. Warum also nicht gleich auf Flüssiggas setzen?
Es zeichnet sich durch hervorragende ökologische Werte aus, ist nicht wassergefährdend und darf daher – im Gegensatz zu Heizöl – ohne Auflagen in Hochwassergegenden und sogar in Natur- und Wasserschutzgebieten eingesetzt werden. So ist man mit Flüssiggas auch in hochwassergefährdeten Regionen auf der sicheren Seite.
Weitere Informationen hierzu auch unter: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/11/2016-11-02-hochwasserschutz.html