Städte und Gemeinden als Veranstalter und als Betreiber von Veranstaltungsstätten sowie um die privaten Organisatoren sind gefordert, Sicherheitskonzepte und Gefährdungsbeurteilungen zu entwickeln. Ziel ist ein Ergebnis, das Sicherheit und Durchführbarkeit in Waage hält – bei maximalem Schutz von Gesundheit und Werten aller Beteiligten.

Im Paragraph 43 der Versammlungsstätten-Verordnung wird dem Betreiber einer Versammlungsstätte ab einer Zahl von 5000 Besucherplätzen ein Sicherheitskonzept auferlegt. Doch auch bei deutlich kleinerer Besucherzahl kann die Art der Veranstaltung ein solches erfordern! Hier tritt dann der Veranstalter in die Zuständigkeit mit ein.

Das Gleiche gilt für Events außerhalb von genehmigten Versammlungsstätten. Oft scheuen sich Gemeinden, diese Sicherheitskonzeption vom Veranstalter einzufordern. Im Schadensfall kann das Fragen aufwerfen, denn zuständig im Rahmen der Organisationsverantwortung bleibt der Betreiber der Versammlungsstätte – und das sind oft die Gemeinden. Zudem wird dem Hausmeister oft viel abverlangt. Er soll beim Aufbau unterstützen, den Ablauf überwachen und ein Auge auf den Abbau werfen. Durch die zusätzlichen aktuellen Gesundheitsmaßnahmen (Abstand halten, Schutzmasken tragen und anderes) sind Veranstaltungsbetreiber und Hausmeister zudem noch mehr gefordert. Ein 14-Stunden-Tag verstößt allerdings gegen geltendes Arbeitszeitgesetz.

Findet eine Veranstaltung statt, müssen Kommunen für die Sicherheit vor Ort sorgen. Dafür müssen verschiedene Vorgaben beachtet werden. Jetzt, in Coronazeiten, gilt vor allem das Abstandhalten von mindestens 1,5 Metern sowie andere Maßnahmen. Je nach Bundesland gibt es jedoch auch da Unterschiede, die im Einzelfall geprüft werden müssen.
Findet eine Veranstaltung statt, müssen Kommunen für die Sicherheit vor Ort sorgen. Dafür müssen verschiedene Vorgaben beachtet werden. Jetzt, in Coronazeiten, gilt vor allem das Abstandhalten von mindestens 1,5 Metern sowie andere Maßnahmen. Je nach Bundesland gibt es jedoch auch da Unterschiede, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Das Veranstaltungskonzept

Im ersten Schritt ist also zu empfehlen, vom Veranstalter ein Veranstaltungskonzept zu verlangen. Welcher Art ist die Veranstaltung? Wo und wann soll sie stattfinden? Welche Inhalte und Darbietungen sind vorgesehen? Wie groß sind die Räumlichkeiten? Wie viele Besucher werden im Normalfall erwartet, welchen Typus haben diese Besucher? Welche technischen Showeffekte sind vorgesehen? Aus genauen Informationen können bereits viele Sicherheitsanforderungen abgeleitet und Maßnahmen konkretisiert werden. „Es ist doch bisher immer alles gutgegangen“, ist ein sehr schlechter Wegweiser für die Zukunft.

Das Sicherheitskonzept beschränkt sich nicht nur auf klassische genehmigte Bestuhlungspläne, den Bühnenbau und die Platzierung von Ordnern. Es beinhaltet auch die Beschreibung der Veranstaltung, zu beteiligende Institutionen, umfassende Gefährdungs- und Risikobeurteilungen, personelle Verantwortlichkeiten, Szenarien und deren Management oder Planzeichnungen.

Das Sicherheitsniveau bestimmt sich anhand der zugrunde liegenden Rechtsnormen und der wirtschaftlich und operativ vertretbaren Akzeptanz der Maßnahmen. Hundertprozentige  Sicherheit kann es nicht geben. Die Frage ist, mit welchem Aufwand wir einen möglichst optimalen Sicherheitslevel erreichen. Aus dem Schutzziel definiert sich das Grenzrisiko. Danach richten sich dann die Maßnahmen.

Bei der Betrachtung der Parameter kommen neben den Sorgfaltspflichten auch Richtlinien aus den geltenden Normen zu Gesundheitsschutz und Technik zur Anwendung.

Der Weg zu einem funktionierenden Konzept ist ein Prozess: Ein Veranstalter hat oft wirtschaftliche Interessen, für die Behörde stehen Sicherheits-, Ordnungs- und Haftungsfragen im Vordergrund. Das bedeutet, dass frühzeitig mit der Planung der Sicherheitsparameter begonnen werden soll. Gefragt ist der Veranstalter, auf den der Betreiber einen Teil seiner Pflichten wie etwa die Bestellung des verantwortlichen Veranstaltungsleiters abwälzen kann.

Externe Experten für Veranstaltungssicherheit können ohne Abhängigkeiten beraten und spezifische Lösungen erarbeiten. Umgesetzt werden kann ein Sicherheitskonzept erst, wenn die Behörden gemäß Paragraph 43,2 VstättVO zugestimmt haben. Dieses Einvernehmen setzt erfahrungsgemäß mindestens vier Wochen Vorlaufzeit voraus. Die seitens der BOS (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) notwendigen Änderungen werden eingearbeitet – erst danach erlangt das Sicherheitskonzept Gültigkeit. Ändern sich im Folgejahr die Parameter, ist das Konzept entsprechend anzupassen. Je nach notwendiger Sicherheitsarchitektur werden Behörden wie Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Bauamt, Ordnungsamt oder Straßenverkehrsbehörde involviert. Auch Bundespolizei, DLRG, THW, Bergwacht oder andere Träger der Sicherheit können betroffen sein.

Seit das Corona-Virus auch die europäischen Länder erreicht hat, gelten gesonderte Vorkehrungen für Veranstaltungen, die sich kurzfristig auch wieder ändern können.
Seit das Corona-Virus auch die europäischen Länder erreicht hat, gelten gesonderte Vorkehrungen für Veranstaltungen, die sich kurzfristig auch wieder ändern können.

Fazit

Wenn alle rechtlichen Regelungen beachtet wurden, sämtliche Behörden ihre Freigabe erteilt haben, wenn auch der Veranstalter für die Maßnahmen in die Pflicht genommen wurde und Übungen oder Unterweisungen stattgefunden haben, nur dann kann ein Sicherheitskonzept neben der faktischen Erhöhung der Sicherheit auch einen haftungsrechtlichen Nutzen entfalten.

Tritt doch ein Ereignis ein, kann anhand des Sicherheitskonzeptes dargestellt werden, dass nach den vorliegenden Informationen alles unternommen wurde, um einen Schaden zu verhindern. Das ist ein sehr starkes Argument zur Abwehr von Ansprüchen Dritter.

Der Genehmigungsbeamte bei der unteren Baurechtsbehörde kann ein aus Betreiber- oder Veranstaltersicht notwendiges Sicherheitskonzept nicht im Alleingang erstellen, beurteilen oder gar genehmigen.  Doch eines kann er sicher tun: Im Dialog mit dem Veranstalter und den anderen Beteiligten dafür sorgen, dass Sicherheit auf dieser Veranstaltung kein notwendiges Übel ist, sondern Teil des Ganzen wird.

 

 

Info:  Der Geschäftsführer Christian Betz

Christian Betz ist seit mehr als 25 Jahren im Veranstaltungswesen tätig. Sein Unternehmen Event Consult Europa – ECE – GmbH widmet sich der Beratung von Unternehmen, Verbänden und Behörden zum Thema Veranstaltungs- und Besuchersicherheit.

Als Dozent an staatlichen und privaten Hoch- und Fachschulen sowie der Verwaltungsschule des Landes Baden-Württemberg gibt er sein Wissen weiter. Er bietet bundesweit Seminare, Workshops und Schulungen rund um das Thema Sicherheit bei Veranstaltungen an.

Mehr dazu erfahren Interessierte auf www.hausmeister-infos.de

 

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