Für Pendlerinnen und Pendler, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten, greifen seit Anfang Juli wieder die Homeoffice-Regelungen wie vor der Pandemie. Die Vereinbarungen, die in der Pandemie gegolten haben, sind ausgelaufen. Das bedeutet: Wer nach wie vor überwiegend von zuhause aus arbeitet, aber regelmäßig seine Arbeitsstätte in der Schweiz aufsucht, ist weiterhin Grenzgänger.

„Regelmäßig“ heißt: Die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer fährt mindestens an einem Tag pro Woche oder mindestens an fünf Tagen pro Monat zum Arbeiten in die Schweiz und wieder zurück. In diesem Fall bleibt der Grenzgänger-Status erhalten.

Wird jedoch nicht regelmäßig gependelt, richtet sich das Besteuerungsrecht über die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit nicht mehr nach der Grenzgänger-Regelung.

Vielmehr gilt

Für Tage, an denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in der Schweiz arbeitet, hat die Schweiz das Besteuerungsrecht und die Einkommensteuer ist dort zu zahlen. Für die Arbeitstage in Deutschland im Homeoffice steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu und die Einkommensteuer fällt dort an.

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