Kinder und Jugendliche wirksam schützen
Leitfaden hilft Vereinen und Verbänden bei Prävention vor Übergriffen und vielem mehr
Rund die Hälfte aller Kinder und Jugendlichen sind in Sportvereinen aktiv. Dazu kommen noch zahlreiche weitere Vereine und Verbände, in denen sich Kinder engagieren. Die Auswahl ist riesig. Sie reicht von Theatergruppen über Musikvereine bis zur Freiwilligen Feuerwehr und den Pfadfindern. Erwachsene sind in all diesen Vereinen und Verbänden meist ehrenamtlich tätig. Manche sind Betreuer, andere verbringen dort ihre Freizeit als Trainer, Coach oder Gruppenleiter.
Vertrauen und Nähe spielen hier eine besondere Rolle. Gerade deshalb ist ein besonderer Schutz vor sexuellen Übergriffen unerlässlich. Vereine tragen eine große Verantwortung, ihre jungen Mitglieder nicht nur zu fördern, sondern auch wirksam zu schützen. Die Vereine können sich dafür an verschiedenen Richtlinien und Konzepten orientieren. So hat beispielsweise das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis ein Konzept für Vereine, die öffentliche Mittel erhalten, entwickelt. Das Jugendamt des Schwarzwald-Baar-Kreises hat jedoch auch Vereine und Verbände ohne öffentliche Förderung angeschrieben, in der Hoffnung, dass sie sich freiwillig im Sinne des Kinderschutzes an der Sicherstellungsvereinbarung beteiligen.
Ablauf und Umsetzung
Das Konzept des Landratsamtes zeigt, wie der Kinderschutz in der Praxis gehandhabt werden sollte. Das Landratsamt betont dabei einleitend, dass grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht besteht, eine solche Vereinbarung mit dem Jugendamt abzuschließen. Allerdings ist das Jugendamt laut §72a SGB VIII verpflichtet, auf den Abschluss solcher Vereinbarungen hinzuwirken. Eine individuelle Vereinbarung zwischen Jugendamt und Verein ist nach Absprache möglich. Kommt es zu keinem Vertragsabschluss, kann es die Förderung durch die öffentliche Hand negativ beeinflussen.
Der Umgang mit dem Führungszeugnis
Ein wichtiger Punkt des Konzepts ist die Frage nach dem Führungszeugnis. Wer mit Kindern oder Jugendlichen arbeitet – etwa in der Betreuung, Erziehung oder Ausbildung – muss in der Regel ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Das betrifft auch Küchenpersonal bei Übernachtungs-
aktionen oder Einzelbetreuungen.
In bestimmten Fällen kann alternativ eine Selbstverpflichtungserklärung ausreichen. Ein Prüfschema hilft bei der Entscheidung, welche Variante erforderlich ist. Das Führungszeugnis wird persönlich bei der zuständigen Kommune beantragt. In einigen Gemeinden besteht die Möglichkeit, eine Sammelliste mit Unterschriften und Personalausweisen der Jugendleiterinnen und -leiter einzureichen – allerdings nur, wenn diese in der entsprechenden Kommune gemeldet sind. Eine Übersicht über die Kommunen mit dieser Möglichkeit findet sich ebenfalls auf der Homepage des Landratsamts.
Wenn das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird, kann der Verein eine Kostenbefreiung beantragen. Bei Vorlage darf die Ausstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen. Gültig bleibt das Führungszeugnis für fünf Jahre. Im erweiterten Führungszeugnis sind Verurteilungen über 90 Tagessätze aufgeführt – bei Vorstrafen im Zentralregister auch darunter. Außerdem werden relevante Delikte wie sexueller Missbrauch, Verletzung der Fürsorgepflicht oder die Verbreitung pornographischer Schriften ausgewiesen.

Das Dokument verbleibt immer bei der betreffenden Person, der Verein darf es nicht einmal fotokopieren. Es erfolgt lediglich eine Einsichtnahme – meist durch den Vereinsvorstand oder eine benannte Vertrauensperson. Einige Kommunen bieten hierfür neutrale Stellen an. Auch diese sind auf der Website des Landratsamts gelistet oder direkt bei der jeweiligen Kommune erfragbar. Dabei sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben zwingend einzuhalten.
Nach der Einsichtnahme können die Verantwortlichen prüfen, ob relevante Straftaten vorliegen. Ist dies nicht der Fall, wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt. Andere im Führungszeugnis enthaltene Delikte bleiben für diesen Zweck ohne Bedeutung. Die Dokumentation der Einsicht erfolgt ausschließlich durch den Verein, nicht durch die Kommune. Hierfür stellt das Landratsamt ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Wichtig: Sämtliche personenbezogenen Daten müssen spätestens drei Monate nach Ende der Tätigkeit wieder gelöscht sein. Ohne Führungszeugnis darf niemand in der Jugendarbeit aktiv sein – dies gilt so lange, bis das Zeugnis vorliegt.
Präventions- und Schutzkonzept plus Schulungen
Jeder Verein oder Verband sollte ein eigenes Präventions- und Schutzkonzept erstellen. Dieses soll Maßnahmen enthalten, um sexueller Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen vorzubeugen. Dazu gehören unter anderem eine klare Positionierung des Vorstands, das Benennen von Ansprechpersonen, regelmäßige Schulungen, ein Verhaltenskodex, Elternarbeit sowie Hinweise auf Beratungsstellen. Auf den Internetseiten des Landratsamts und der Stadt Villingen-Schwenningen liegen entsprechende Formulierungsvorschläge vor. Beide Institutionen bieten Schulungen zur Umsetzung an. Sie behandeln rechtliche Grundlagen zum Thema sexualisierte Gewalt, sensibilisieren für eigene Grenzen und die Grenzen anderer und erläutern Handlungsmöglichkeiten bei Verdachtsfällen. Sie informieren zudem über die Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses und die Ausarbeitung eines Schutzkonzepts. Teilnehmen können alle Jugendleiter, auch wenn eine Sicherstellungsvereinbarung vorliegt. Die Schulungskosten übernimmt das Jugendamt des Landkreises Schwarzwald-Baar oder der Stadt Villingen-Schwenningen. [ raa ]

Weitere Informationen durch:
Herrn Holger Mungenast
LRA Schwarzwald-Baar-Kreis
Kreisjugendamt – Koordinationsstelle für Familien und Sozialraumarbeit
Bahnhofstraße 6, 78048 Villingen-Schwenningen
Tel.: +49 7721 913-7054
h.mungenast@lrasbk.de
www.schwarzwald-baar-kreis.de
Frau Cosima Tischler (ehemals Haller)
Stadt Villingen-Schwenningen
Amt für Jugend, Bildung, Integration und Sport
Abteilung Jugendarbeit, Sport und Integration
Fachstelle Ehrenamt
Rietstraße 8, 78050 Villingen-Schwenningen
Tel.: +49 7721 82-2157
ehrenamt@villingen-schwenningen.de
Cosima.Tischler@villingen-schwenningen.de
https://www.villingen-schwenningen.de
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Am Hoptbühl 2
78048 Villingen-Schwenningen











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