Alle Veranstalter sind grundsätzlich dazu verpflichtet, freiliegende Stromkabel und Schläuche zu fixieren und abzudecken. Wer sich nicht daran hält, riskiert hohe Schadensersatzansprüche. Eine hohe Verkehrssicherheit und Minimierung des Haftungsrisikos garantieren hier die optisch auffälligen Sundog Werbe-Abdeckmatten.

Die Versorgungsstränge werden dabei zwischen die zwei Gummilagen gelegt, fixiert und bleiben sicher dazwischen liegen. Die einfach zu verlegenden Werbe-Abdeckmatten vereinen so Sicherheit, Flexibilität und Barrierefreiheit und bieten gleichzeitig eine hervorragende Werbefläche. Wer die Abdeckmatten jedoch etwas schlichter benötigt, wird auch hier zufrieden gestellt.

 

Der Blick auf Gerichtsurteile lohnt immer

Dr. Christian Müller, Rechtsanwalt der Kanzlei Völker & Partner aus Reutlingen, hat im Auftrag des Werbe-Abdeckmatten-Produzenten recherchiert, welche Urteile bereits gefällt wurden.

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 24. März 2015 (Az. 9 U 114/14) zu Gunsten der Klägerin entschieden und ihr Schadensersatz zugesprochen, nachdem sie über ein auf dem Bürgersteig vor ihrem Wohnhaus verlaufendes Versorgungskabel für ein Fahrgeschäft einer Kirmes gestürzt war. Auch das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 26. August 1999 (Az. 11 U 32/98) der Klägerin Schadensersatz zugesprochen, nachdem diese über ein Elektrokabel in einer Kurpassage gestolpert war.

In beiden Fällen lagen die Kabel ungesichert auf dem Boden. Die Richter sahen die Gefahr in der Beweglichkeit des Elektrokabels und der daraus resultierenden Unberechenbarkeit der Gefahr. Damit wurde im Urteil die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht begründet. Die jeweiligen für die Verkehrsflächen Verantwortlichen haben darauf hinzuwirken, dass Verkehrsteilnehmer in diesem Bereich nicht zu Schaden kommen.

Abdeckmatten auf Märkten bedecken Stolperfallen und enthalten Marktinformationen.
Abdeckmatten auf Märkten bedecken Stolperfallen und enthalten Marktinformationen.

Hier liegt häufig das Kernproblem dieser Streitigkeiten. Denn immer wieder kommt es vor, dass jemand über eine „Kabelfalle“ stolpert und ein Arzt aufgesucht werden muss. Schnell werden die Verantwortlichen – konkret sind das meist die Gemeinden beziehungsweise die Veranstalter – für einen Schaden im fünfstelligen Bereich haftbar gemacht. Dabei müssen Besucher insbesondere vor dem naheliegenden Risiko geschützt werden, dass diese beim Schlendern über den Markt mit ihrem Schuhwerk nicht an den Versorgungssträngen hängenbleiben.

In einem anderen Fall haben die Richter am OLG Naumburg mit Urteil vom 17. November 2011 (Az. 10 O 2047/10) eine graue, unauffällige Kunststoffabdeckung, die oberirdische Versorgungsleitungen auf dem Weihnachtsmarkt abdeckte, als ausreichend für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht angesehen und die Klageforderung von rund 25.000 Euro abgewiesen. Rückblickend wäre es aber vermutlich besser gewesen, die Stolperstelle durch auffälligere Abdeckmatten zu kennzeichnen. Dann hätten die Passanten die Matten früher als mögliche Gefahr erkennen können.

Nach ständiger Rechtsprechung muss der Verkehrssicherungspflichtige zwar Vorsorgemaßnahmen treffen, wenn sich die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung Anderer ergibt, allerdings muss er nicht für alle denkbaren, auch völlig fernliegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen treffen.

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