Diese Fragen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Urteil vom 18.02.2020 (3 AZR 206/18) eindeutig beantwortet: Den Arbeitgeber obliegt demnach keine allgemeine Pflicht, die Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Vermögensinteressen zu beraten. Erteilt der Arbeitgeber aber überobligatorisch Auskünfte zu diesem Thema, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig erfolgen. „Vollständig“ bedeutet in diesem Zusammenhang: Wenn eine Thematik wie beispielsweise die Sozialversicherungspflicht durch den Arbeitgeber angesprochen wird, müssen alle wesentlichen Informationen zur Sozialversicherungspflicht mitgeteilt werden.

Wenn der Arbeitgeber zu einem bestimmten Bereich der betrieblichen Altersversorgung richtig, eindeutig und vollständig informiert hat, sich diese Informationen aber später – etwa durch eine Gesetzesänderung zulasten der Arbeitnehmer – ändern, kann sich für den Arbeitgeber eine Pflicht ergeben, den Arbeitnehmer auf die Änderung hinzuweisen. Entscheidet sich ein Arbeitgeber dafür, seine Mitarbeiter selbst zur betrieblichen Altersversorgung zu beraten, sollte er die gesetzlichen Entwicklungen deshalb genau beobachten und den Arbeitnehmern Änderungen mitteilen.

In dem vor dem BAG verhandelten Fall verlangte ein Arbeitnehmer Schadensersatz von seinem Arbeitgeber, weil dieser es versäumt hatte, ihn über eine Gesetzesänderung bezüglich der Sozialversicherungspflicht bei Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersversorgung aufzuklären. Zuvor hatte der Arbeitnehmer an einer Betriebsversammlung teilgenommen, auf der Berater eines Versorgungsträgers zur betrieblichen Altersversorgung informiert hatten.

Bei dieser Betriebsversammlung wurde die Sozialversicherungspflicht nicht behandelt. Der Arbeitgeber hatte ihn zu keinem Zeitpunkt über die Sozialversicherungspflicht informiert. Deshalb war er auch nicht dazu verpflichtet, ihn über die gesetzlichen Änderungen genau aufzuklären.

Nach dem Urteil des BAG sind Mitarbeiter des Versorgungsträgers keine Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers, wenn sie über ihre Produkte der betrieblichen Altersversorgung informieren. Das gilt auch für den Fall, dass die Information im Rahmen einer Betriebsversammlung erfolgt. Dementsprechend ist es besser, man überlässt als Arbeitgeber die Beratung den Profis der Versorgungsträger, wie beispielsweise den Außendienstmitarbeitern der BVK Zusatzversorgung.

 

Weitere Informationen:

Anna Leitenmeier, Rechtsassessorin, Kommunales Versorgungswesen

Tel.:  +49 89 9235-9713

aleitenmeier@versorgungskammer.de 

 

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